1. Allgemeines
1.1 Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Andere Vereinbarungen, änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
1.4 Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Besteller selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBl. 1973 I S. 868), des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBl. 1973 I S. 856) sowie des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
1.5 Sollten sich Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Besteller und Lieferer werden die ungültigen Vorschriften durch neue Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nahe wie möglich kommen.
1.6 Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz der Lieferfirma.
1.7 Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Lieferers zuständige Gerichtsort. Der Lieferer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.
2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote sind freibleibend.
2.2 Das gesamte Angebot des Lieferers richtet sich ausschließlich an solche Besteller, die bei Abschluss der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer).
2.3.1 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend.
2.3.2 änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Lieferer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Bestellers widersprechen.
2.3.3 Teillieferungen sind zulässig.
2.3.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände unbeschadet seiner Rechte bezüglich Haftung und Gewährleistung entgegenzunehmen.
2.3.5 Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß und Gewichtsangaben, sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.4.1 Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt worden ist, jedoch hilfsweise mit der Lieferung, falls diese ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgen musste. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich.
2.4.2 Tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsabschluß bestehenden Verhältnisse ein, so kann der Lieferer die Lieferung solange verweigern, bis der Besteller entweder die a
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verpackung, jedoch ausschließlich sonstiger Versand- und Transportspesen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2.1 Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und vom Lieferer nicht beeinflussbarer Veränderung der Gestehungskosten behält sich der Lieferer vor, mit dem Besteller einen von der Auftragsbestätigung abweichenden Preis zu vereinbaren.
3.2.2 Bei änderungswünschen des Bestellers nach Auftragsbestätigung werden die entstandenen Mehrkosten in Rechnung gestellt.
3.3.1 Zahlungen sind zu leisten innerhalb 30 Tagen nach Absendung der Rechnung ohne jeden Abzug.
3.3.2 Erfüllungszeitpunkt für alle Zahlungen ist der Tag, an dem der Besteller die geschuldete Zahlung auf den Weg gebracht hat.
3.3.3 Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Bank-, Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Lieferfristen, Abnahme und Versand
4.1.1 Der Lieferer ist bemüht, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Die Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbestätigung vereinbarten tagesgenauen Festtermin.
4.1.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Eine angemessene Verlängerung dieser Frist tritt jedoch ein, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen usw. nicht rechtzeitig beibringt oder seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags- und Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen – wie z.B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel – und nachweislich auf die Herstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen Lieferverzuges eintreten.
4.1.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.2.1 Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Transport-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Versicherungen
4.3 Der Vertragspartner übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Er stellt den Lieferanten von den Verpflichtungen nach §10 Abs.2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn etc.) über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Grundsätzlich bleibt verkaufte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Lieferers.
6.2 Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.
6.3 Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Lieferer Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Besteller diese Waren seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an den Lieferer ab. Er ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen
7. Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistung richtet sich – mit folgenden Maßgaben – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt einheitlich 12 Monate. Rechtzeitig und ordnungsgemäß geltend gemachte Mängel bessert der Lieferer nach eigener Wahl nach oder liefert Ersatzware, wozu er auch nach erfolgloser Nachbesserung berechtigt ist. Insbesondere Ersatz- oder Verschleißteile oder Teile zur weiteren Verarbeitung müssen unverzüglich nach Ablieferung durch den Besteller untersucht und eventuelle Mängel unverzüglich angezeigt werden. Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung hätten festgestellt werden können, entfallen nach der Verarbeitung oder nach dem Einbau sämtliche Gewährleistungsansprüche.
7.2 Veranlasst der Besteller eine Überprüfung von gelieferter Ware und gibt er einen Fehler an, für den der Lieferer gemäß vorstehender Nummer 8.1 haften würde, hat der Besteller die entstandenen Kosten zu tragen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist.
7.3 Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im letzteren Fall ist ein Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.4 Kosten für die Ein- und Rücksendung des Liefergegenstandes sowie für seine Verpackung gehen zu Lasten des Lieferers, es sei denn, zwischen Besteller und Lieferer ist etwas anderes vereinbart.
8. Haftung
8.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers – aus welchem Rechtsgrund auch immer, auch solche aus unerlaubter Handlung oder auf Ersatz von Folgeschäden – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im letzteren Fall ist ein Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.2 Macht der Besteller Personen- und Sachschäden auf Grund des Produkthaftungsgesetzes geltend, die auf die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Sache zurückgehen, so gilt der Haftungsausschluss nicht.
8.3 Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstehen, haftet der Lieferer nicht: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürliche Abnutzung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten zurückzuführen sind, nicht genehmigte änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.
8.4 Beratungen des Bestellers, insbesondere über die Verwendung des Liefergegenstandes, sind für den Lieferer nur dann verbindlich, wenn er sie schriftlich erteilt oder bestätigt hat
9. Urheberrecht
9.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und seinen sonstigen Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der Besteller darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne Zustimmung des Lieferers nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an den Lieferer zurückzugeben.